Tierschutz

Auszug aus den Leitfaden zur Ausrichtung von Zierfischbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten:
6.2. Tierkategoriespezifische Anforderungen

6.2.1. Fische

6.2.1.1. Transport

Der Transport von Fischen muss in geeigneten Transportbehältnissen, z.B. Fischtransportbeutel mit abgerundeten Ecken, mit ausreichendem Wasservolumen erfolgen, so dass die Fische frei schwimmen und sich ungehindert umdrehen können. Das Transportbehältnis ist auslaufsicher, bei Fischen mit Stacheln durch eine doppelte Verpackung, und so zu gestalten, dass eine ausreichende Sauerstoffversorgung (2/3 Luftvolumen) gewährleistet ist. Ggf. notwendig sind: Sichtschutz zu anderen Behältnissen und Vorrichtungen bzw. Maßnahmen zur Thermoregulation, z. B. Thermobeutel, Styroporkisten oder Kühlakkus.

In jedem Behältnis sollten nicht mehr als zwei Arten mit vergleichbaren Haltungsansprüchen transportiert werden. Unverträgliche Fische und Fische, die sich gegenseitig verletzen können, werden getrennt voneinander transportiert. Kampffischmännchen werden ebenso getrennt voneinander transportiert wie Fischfresser und Beutefische.

6.2.1.2. Börsen

Der Börsenverantwortliche muss vorab die ortsüblichen Wasserparameter ermitteln und den Anbietern bekannt geben.

Der Anbieter muss, auch für den Abtransport der Fische durch den Käufer, eine ausreichende Menge geeigneten Wassers, an das die Tiere angepasst sind, bereithalten.

Die Verkaufsbehältnisse dürfen nur von einer Seite oder von oben einsehbar sein, zu diesem Zweck können z. B. Sichtblenden aus Pappe Verwendung finden. Ein Glasboden muss durch Bodengrund oder Anstrich undurchsichtig und spiegelfrei gestaltet sein.

Die Aquarien sind in Abhängigkeit von Größe, Art und Anzahl der darin präsentierten Fische ausreichend groß zu bemessen, so dass hinsichtlich des Schwimmraumes sowie der Wasserparameter bis zum Ende der Veranstaltung tierschutzgerechte Gegebenheiten gewährleistet sind; als Richtwert gilt ein Mindestwasservolumen je Behältnis von 54 l. Bei Labyrinthfischen (Kletterfische; Anabantoidei), die an geringste Wasservolumina gewöhnt sind, wie z. B. einzeln gehaltenen Siamesischen Kampffischen, können Behältnisse ab einem Liter Wasservolumen verwendet werden, wenn die Einhaltung artgerechter Wasserparameter gewährleistet ist.

Der Anbieter muss das Einhalten der Wassertemperatur und anderer wesentlicher Wasserparameter entsprechend dem Herkunftsbestand der Fische durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellen und bei Bedarf geeignetes Wasser nachfüllen. Jeder Anbieter von Fischen muss an seinem Stand über ein Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperatur verfügen.

Hinsichtlich der Vergesellschaftung verschiedener Arten und unverträglicher Fische gelten die Ausführungen in Abschnitt 6.2.1.1.

Die Behältnisse müssen über ein Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.) verfügen.

An den Behältnissen sind neben den bereits genannten Hinweisen (vgl. 6.1.4) ggf. weitere spezielle Informationen anzubringen, z.B. „frisst nur Lebendfutter“, „Einzelgänger, unverträglich“ oder „sehr springfreudig, daher Aquarium vollständig abdecken“.

Die für Fischbörsen relevanten Vorgaben des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser) sind einzuhalten. Bei Fischbörsen, die länger als einen Tag dauern, sind die Vorgaben der Checkliste „Zierfischhaltung im Zoofachhandel“ 7) anzuwenden.

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7) Vgl.: www.tierschutz-tvt.de

Tierschutz

Auszug aus den Leitfaden zur Ausrichtung von Zierfischbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten:
6.2. Tierkategoriespezifische Anforderungen

6.2.1. Fische

6.2.1.1. Transport

Der Transport von Fischen muss in geeigneten Transportbehältnissen, z.B. Fischtransportbeutel mit abgerundeten Ecken, mit ausreichendem Wasservolumen erfolgen, so dass die Fische frei schwimmen und sich ungehindert umdrehen können. Das Transportbehältnis ist auslaufsicher, bei Fischen mit Stacheln durch eine doppelte Verpackung, und so zu gestalten, dass eine ausreichende Sauerstoffversorgung (2/3 Luftvolumen) gewährleistet ist. Ggf. notwendig sind: Sichtschutz zu anderen Behältnissen und Vorrichtungen bzw. Maßnahmen zur Thermoregulation, z. B. Thermobeutel, Styroporkisten oder Kühlakkus.

In jedem Behältnis sollten nicht mehr als zwei Arten mit vergleichbaren Haltungsansprüchen transportiert werden. Unverträgliche Fische und Fische, die sich gegenseitig verletzen können, werden getrennt voneinander transportiert. Kampffischmännchen werden ebenso getrennt voneinander transportiert wie Fischfresser und Beutefische.

6.2.1.2. Börsen

Der Börsenverantwortliche muss vorab die ortsüblichen Wasserparameter ermitteln und den Anbietern bekannt geben.

Der Anbieter muss, auch für den Abtransport der Fische durch den Käufer, eine ausreichende Menge geeigneten Wassers, an das die Tiere angepasst sind, bereithalten.

Die Verkaufsbehältnisse dürfen nur von einer Seite oder von oben einsehbar sein, zu diesem Zweck können z. B. Sichtblenden aus Pappe Verwendung finden. Ein Glasboden muss durch Bodengrund oder Anstrich undurchsichtig und spiegelfrei gestaltet sein.

Die Aquarien sind in Abhängigkeit von Größe, Art und Anzahl der darin präsentierten Fische ausreichend groß zu bemessen, so dass hinsichtlich des Schwimmraumes sowie der Wasserparameter bis zum Ende der Veranstaltung tierschutzgerechte Gegebenheiten gewährleistet sind; als Richtwert gilt ein Mindestwasservolumen je Behältnis von 54 l. Bei Labyrinthfischen (Kletterfische; Anabantoidei), die an geringste Wasservolumina gewöhnt sind, wie z. B. einzeln gehaltenen Siamesischen Kampffischen, können Behältnisse ab einem Liter Wasservolumen verwendet werden, wenn die Einhaltung artgerechter Wasserparameter gewährleistet ist.

Der Anbieter muss das Einhalten der Wassertemperatur und anderer wesentlicher Wasserparameter entsprechend dem Herkunftsbestand der Fische durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellen und bei Bedarf geeignetes Wasser nachfüllen. Jeder Anbieter von Fischen muss an seinem Stand über ein Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperatur verfügen.

Hinsichtlich der Vergesellschaftung verschiedener Arten und unverträglicher Fische gelten die Ausführungen in Abschnitt 6.2.1.1.

Die Behältnisse müssen über ein Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.) verfügen.

An den Behältnissen sind neben den bereits genannten Hinweisen (vgl. 6.1.4) ggf. weitere spezielle Informationen anzubringen, z.B. „frisst nur Lebendfutter“, „Einzelgänger, unverträglich“ oder „sehr springfreudig, daher Aquarium vollständig abdecken“.

Die für Fischbörsen relevanten Vorgaben des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser) sind einzuhalten. Bei Fischbörsen, die länger als einen Tag dauern, sind die Vorgaben der Checkliste „Zierfischhaltung im Zoofachhandel“ 7) anzuwenden.

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7) Vgl.: www.tierschutz-tvt.de

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