Börsenordnung

Börsenordnung der
Aquarienfreunde Rupertiwinkel e.V.

§ 1 Geltungsbereich

Die Börsenordnung gilt für alle Aquarienbörsen, die von den

Aquarienfreunde Rupertiwinkel e.V

durchgeführt werden.

§ 2 Gegenstand der Aquarienbörse

Die Aquarienbörsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken.
Auf ihnen dürfen nur angeboten werden, Tiere und Pflanzen, die in Aquarien gepflegt werden, sowie deren Eier und Samen, wenn sie aus eigener Nachzucht stammen oder seit mindestens einem Jahr in menschlicher Obhut gehalten werden und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.

Die Art und ggf. Gattung der angebotenen Aquarientiere ist in der Anlage gesondert aufgeführt.

Angeboten werden darf ferner nur Zubehör für die Pflege von Aquarientieren bzw. Pflanzen.

Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren und Pflanzen, die speziell für den Verkauf auf der Börse erworben wurden und von im Handel erhältlichem Futter jeglicher Art, sowie aus der Natur entnommenem Lebendfutter.

§ 3 Anbieter

Händlern oder berufsmäßigen Züchtern ist jegliches Anbieten sowie der Verkauf im Börsenraum untersagt. Es ist weiter untersagt, auf der Börse erworbene Tiere oder Pflanzen während der Börse an Dritte weiter zu veräußern.

§ 4 Tierschutzrechtliche Bestimmungen

Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Tierschutzes unabdingbar und ausnahmslos zu beachten:

  • Die Tiere dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Bereich des Börsengeländes bzw. der Börsenräume angeboten werden.
  • Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden.
  • Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden.
  • Als Behältnisse sind nur genügend große Transportbehälter und Aquarien zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eventuell dazu ergangene oder ergehende gesetzliche Vorschriften sind zu beachten.
  • Eine Überbesetzung der Börsenbecken ist nicht zulässig (Besatzdichte in Abhängigkeit der Tierart).
  • Die für die angebotenen Tiere zuträglichen Wasserwerte (-parameter) sind zu beachten. Der Anbieter muss das Einhalten der Wassertemperatur und anderer wesentlicher Wasserparameter entsprechend dem Herkunftsbestand der Fische durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellen und bei Bedarf geeignetes Wasser nachfüllen.
  • Jeder Anbieter von Fischen muss an seinem Stand über ein Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperatur verfügen. Gegebenenfalls ist das Becken zu heizen.
  • Unverträgliche Arten oder Einzelgänger sind separat zu halten. Kampffischmännchen sind einzeln zu halten und dürfen keinen Sichtkontakt untereinander haben, Wasservolumen mindestens 1 Liter.
  • Es ist ein Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung erforderlich (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.).
  • Die Börsenbecken sind während der Börse durch den Anbieter oder einen Beauftragten ununterbrochen zu beaufsichtigen. Es ist vor allem darauf zu achten, dass niemand an die Scheiben der Börsenbecken klopft oder durch andere vermeidbare Manipulationen die Tiere beunruhigt.
  • Börsenbecken müssen auf Tischhöhe (mindestens 70 cm über dem Boden).
  • Die Börsenbecken sollen möglichst nur von oben und einer Seite her einsehbar sein. Unter Beachtung von § 4.8 darf zusätzlich auch die Rückseite einsehbar sein, wenn der Verkauf von der Beckenrückseite aus erfolgt.
  • In den Räumen, in denen die Börse stattfindet, darf nicht geraucht werden.
  • Der Transport von Fischen muss in geeigneten Fischtransportbeuteln / Transportbehältnissen mit abgerundeten Ecken, mit ausreichendem Wasservolumen erfolgen, so dass die Fische frei schwimmen und sich ungehindert umdrehen können.
  • Das Transportbehältnis ist auslaufsicher, bei Fische mit Stacheln durch eine doppelte Verpackung, und so zu gestalten, dass eine ausreichende Sauerstoffversorgung (2/3Luftvolumen) gewährleistet ist. Ggf. notwendig sind: Sichtschutz zu anderen Behältnissen und Vorrichtungen bzw. Maßnahmen zur Thermoregulation, z.B. Thermobeutel, Styroporkisten oder Kühlakkus.
  • In jedem Behältnis sollten nicht mehr als zwei Arten mit vergleichbaren Haltungsansprüchen transportiert werden. Unverträgliche Fische und Fische, die sich gegenseitig verletzen können, werden getrennt voneinander transportiert wie Fischfresser und Beutefische.
  • Die Käufer haben das Börsengelände mit den gekauften Tieren unverzüglich nach dem Verbringen der Fische in die Transportbeutel zu verlassen.
    Es ist nicht erlaubt bereits verpackte Fische anzubieten (Beutelbörse)

§ 5 Beratung und Information

Die Börsenbecken sind mit Schildern zu versehen, die auch noch aus einer Entfernung von mindestens 50 cm gut lesbar sind, aus denen hervorgeht:

1. Artenname (wissenschaftlich/deutsch)

2. Pflegehinweis (pH, gH, Temperatur, Vergesellschaftung)

3. Erforderliche weitere besonders zu beachtende Halterungsbedingungen (erreichbare Größe,
Platzbedarf, Futter)

4. Preis/Tauschwert

Vom Anbieter wird zusätzlich erwartet, dass er den Kauf- oder Tauschinteressenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen fachkundig berät.

§ 6 Überwachung der Börsenordnung

Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt.

Der Börsenwart kann bei Zuwiderhandlung gegen die Börsenordnung Anbieter und Besucher mit sofortiger Wirkung von der Börse ausschließen und auf Kosten des Anbieters Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung des Tierschutzes treffen.

Bei schwerwiegendem Verstoß und/oder im Wiederholungsfall kann der Vereinsvorstand einen Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an zukünftigen Börsen des Vereins ausschließen.

§ 7 Haftung

Vermittelt der Verein bei dem Ausrichten einer Börse lediglich die Gelegenheit, die auf einer Börse zugelassenen Tiere und Pflanzen oder gebrauchtes Zubehör einem interessierten Publikum anzubieten, kommen rechtswirksame Geschäfte nur zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem Käufer, bzw. zwischen den Beteiligten einer Tauschaktion, zustande.

Dem Verein selbst erwächst aus diesen Geschäften keine Haftung oder Gewährleistung.

Weiterhin übernimmt der veranstaltende Verein in diesem Falle für die mitgebrachten Tiere, Pflanzen oder sonstige Gegenständen und für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und Gegenstände keine Haftung.

Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die der Verein für die Börse zur Verfügung stellt, von deren ordnungsgemäßen Zustand und Funktion selbst zu überzeugen.

§ 8 Überwachung und Anordnung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde

Die nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörde hat jederzeit Zutritt zu den Börsenräumen. Sie kann bei Rechtsverstößen oder Verstößen gegen Auflagen des Erlaubnisbescheides die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind dabei der zuständigen Behörde im erforderlichen Umfange behilflich.

§ 9 Ergänzungen zur Börsenordnung

Die Börsenordnung kann durch eine als Anlage angefügte Durchführungsbestimmung ergänzt werden, die dann Bestandteil dieser Börsenordnung ist. Die Ergänzungen dürfen jedoch nicht den in der Börsenordnung niedergelegten Grundsätzen widersprechen.

§ 10 Bekanntgabe

Vor Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung sowie die Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl ausgehängt. Von jedem Anbieter wird vor Börsenbeginn eine schriftliche Erklärung eingeholt, dass dieser die Börsenordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, diese einzuhalten.

Ergänzende Durchführungsbestimmungen zur Börsenordnung:

1. Der Börsentermin wird über die Internetseite des Vereins sowie über soziale Netzwerke bekannt gegeben und findet immer sonntags von 10.00 bis 14.00 Uhr statt.

2. Es ist eine Beckenvorbestellung nötig. Diese ist ausschließlich per E-Mail an kontakt@aquarienfreunde-rupertiwinkel.de maximal bis zwei Wochen vor der jeweiligen Börse möglich.

Die Becken sind beleuchtet und belüftet. Heizer, Fangnetze und entsprechende Verpackungen sind vom Anbieter bereitzustellen.

3. Die Anbieter werden dazu angehalten, am Börsentag beim Aufbau ab 08:30 Uhr und Abbau nach 14:00 Uhr der Börse mitzuhelfen und bis spätestens 15 Minuten vor Börsenbeginn für die Abnahme durch den Börsenwart (oder dessen Vertretung) bereit zu sein.

4. Jedem zugelassenen Anbieter stehen maximal 3 Becken zum Präsentieren seiner Zöglinge zur Verfügung. Als Unkostenbeitrag zur Bereitstellung der Becken werden pro Becken 1 € vom getätigten Umsatz einbehalten.

5. Die Wasserwerte auf dem Börsengelände sind wie folgt:
C: 24; pH: 7,42; gH: 18,12; kH: 16,1.
Alle Anbieter sind verpflichtet sich an die Bedürfnisse ihrer Tiere und Pflanzen zu halten. Weichen die von uns angegebenen Wasserwerte zu stark ab, muss genügend Eigenwasser mitgebracht werden.

6. Es ist untersagt als Qualzucht angesehene Arten anzubieten.

7. Die Verrechnung erfolgt ausschließlich über eine zentrale, vereinsinterne Kasse. Die Auszahlung erfolgt erst nach Börsenschluss (normalerweise 15.15 Uhr). Es werden vom Anbieter 15% (von Vereinsmitgliedern 10%) des getätigten Umsatzes zu Gunsten des Vereins der „Aquarienfreunde Rupertiwinkel e.V.“ einbehalten.

8. Der Verkauf von Wirbeltieren an Kinder oder Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten untersagt.

9. Der Verkauf des Marmorkrebses (Procambarus fallax) und Apfelschnecken aller Arten aus der Gattung Pomacea ist untersagt. Desweiteren ist bei jedem Verkauf einer Krebsart der Verkäufer angehalten den Käufer über die Gefahren der Krebspest zu informieren.

10. Der Verkauf von Großfischen (Endgröße > 30 cm) oder Problemfischen erfolgt nur nach Absprache mit dem Börsenwart und verbindlicher Registrierung in der vereinseigenen Datenbank.

11. Es herrscht ein generelles Hundeverbot.

12. Das Rauchen ist auf dem Börsengelände verboten.

13. Aufstellplatz und Verkaufsbecken sind nach Börsenschluss geleert und gereinigt zu dem dafür vorgesehenen Sammelplatz zu bringen. Dies darf frühestens eine Viertelstunde vor Börsenschluss geschehen.

14. Der Verein haftet in keiner Weise für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der angebotenen Tiere oder Waren.

15. Der Anbieter ist dazu verpflichtet die behördlichen und finanzrechtlichen Bedingungen einzuhalten. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben.

16. Die Teilnehmer der Börse erklären sich mit dieser Börsenordnung einverstanden. Der Börsenwart (oder dessen Vertretung) ist gegenüber Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Er kann im Falle von Verstößen gegen die oben genannten Bestimmungen Anbieter und Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Börse ausschließen. Bei schweren Verstößen kann der Vorstand auch einen Vereinsausschluss beschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt bezahlte Beiträge oder andere Kosten werden nicht rückerstattet.

17. Die Börsenordnung hat vor Börsenbeginn an für alle deutlich sichtbarer Stelle ausgehängt zu werden.

18. Der (hauptverantwortliche) Börsenwart ist auch für die ordnungsgemäße Ausfertigung des behördlich genehmigten Börsenprotokolls zuständig bzw. verantwortlich.

19. Kurzfristige Änderungen und Ausnahmen sind dem Börsenwart (oder dessen Vertretung) und/oder dem Vorstand vorbehalten.

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Börsenordnung

Börsenordnung der
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§ 1 Geltungsbereich

Die Börsenordnung gilt für alle Aquarienbörsen, die von den

Aquarienfreunde Rupertiwinkel e.V

durchgeführt werden.

§ 2 Gegenstand der Aquarienbörse

Die Aquarienbörsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken.
Auf ihnen dürfen nur angeboten werden, Tiere und Pflanzen, die in Aquarien gepflegt werden, sowie deren Eier und Samen, wenn sie aus eigener Nachzucht stammen oder seit mindestens einem Jahr in menschlicher Obhut gehalten werden und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.

Die Art und ggf. Gattung der angebotenen Aquarientiere ist in der Anlage gesondert aufgeführt.

Angeboten werden darf ferner nur Zubehör für die Pflege von Aquarientieren bzw. Pflanzen.

Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren und Pflanzen, die speziell für den Verkauf auf der Börse erworben wurden und von im Handel erhältlichem Futter jeglicher Art, sowie aus der Natur entnommenem Lebendfutter.

§ 3 Anbieter

Händlern oder berufsmäßigen Züchtern ist jegliches Anbieten sowie der Verkauf im Börsenraum untersagt. Es ist weiter untersagt, auf der Börse erworbene Tiere oder Pflanzen während der Börse an Dritte weiter zu veräußern.

§ 4 Tierschutzrechtliche Bestimmungen

Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Tierschutzes unabdingbar und ausnahmslos zu beachten:

  • Die Tiere dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Bereich des Börsengeländes bzw. der Börsenräume angeboten werden.
  • Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden.
  • Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden.
  • Als Behältnisse sind nur genügend große Transportbehälter und Aquarien zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eventuell dazu ergangene oder ergehende gesetzliche Vorschriften sind zu beachten.
  • Eine Überbesetzung der Börsenbecken ist nicht zulässig (Besatzdichte in Abhängigkeit der Tierart).
  • Die für die angebotenen Tiere zuträglichen Wasserwerte (-parameter) sind zu beachten. Der Anbieter muss das Einhalten der Wassertemperatur und anderer wesentlicher Wasserparameter entsprechend dem Herkunftsbestand der Fische durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellen und bei Bedarf geeignetes Wasser nachfüllen.
  • Jeder Anbieter von Fischen muss an seinem Stand über ein Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperatur verfügen. Gegebenenfalls ist das Becken zu heizen.
  • Unverträgliche Arten oder Einzelgänger sind separat zu halten. Kampffischmännchen sind einzeln zu halten und dürfen keinen Sichtkontakt untereinander haben, Wasservolumen mindestens 1 Liter.
  • Es ist ein Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung erforderlich (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.).
  • Die Börsenbecken sind während der Börse durch den Anbieter oder einen Beauftragten ununterbrochen zu beaufsichtigen. Es ist vor allem darauf zu achten, dass niemand an die Scheiben der Börsenbecken klopft oder durch andere vermeidbare Manipulationen die Tiere beunruhigt.
  • Börsenbecken müssen auf Tischhöhe (mindestens 70 cm über dem Boden).
  • Die Börsenbecken sollen möglichst nur von oben und einer Seite her einsehbar sein. Unter Beachtung von § 4.8 darf zusätzlich auch die Rückseite einsehbar sein, wenn der Verkauf von der Beckenrückseite aus erfolgt.
  • In den Räumen, in denen die Börse stattfindet, darf nicht geraucht werden.
  • Der Transport von Fischen muss in geeigneten Fischtransportbeuteln / Transportbehältnissen mit abgerundeten Ecken, mit ausreichendem Wasservolumen erfolgen, so dass die Fische frei schwimmen und sich ungehindert umdrehen können.
  • Das Transportbehältnis ist auslaufsicher, bei Fische mit Stacheln durch eine doppelte Verpackung, und so zu gestalten, dass eine ausreichende Sauerstoffversorgung (2/3Luftvolumen) gewährleistet ist. Ggf. notwendig sind: Sichtschutz zu anderen Behältnissen und Vorrichtungen bzw. Maßnahmen zur Thermoregulation, z.B. Thermobeutel, Styroporkisten oder Kühlakkus.
  • In jedem Behältnis sollten nicht mehr als zwei Arten mit vergleichbaren Haltungsansprüchen transportiert werden. Unverträgliche Fische und Fische, die sich gegenseitig verletzen können, werden getrennt voneinander transportiert wie Fischfresser und Beutefische.
  • Die Käufer haben das Börsengelände mit den gekauften Tieren unverzüglich nach dem Verbringen der Fische in die Transportbeutel zu verlassen.
    Es ist nicht erlaubt bereits verpackte Fische anzubieten (Beutelbörse)

§ 5 Beratung und Information

Die Börsenbecken sind mit Schildern zu versehen, die auch noch aus einer Entfernung von mindestens 50 cm gut lesbar sind, aus denen hervorgeht:

1. Artenname (wissenschaftlich/deutsch)

2. Pflegehinweis (pH, gH, Temperatur, Vergesellschaftung)

3. Erforderliche weitere besonders zu beachtende Halterungsbedingungen (erreichbare Größe,
Platzbedarf, Futter)

4. Preis/Tauschwert

Vom Anbieter wird zusätzlich erwartet, dass er den Kauf- oder Tauschinteressenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen fachkundig berät.

§ 6 Überwachung der Börsenordnung

Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt.

Der Börsenwart kann bei Zuwiderhandlung gegen die Börsenordnung Anbieter und Besucher mit sofortiger Wirkung von der Börse ausschließen und auf Kosten des Anbieters Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung des Tierschutzes treffen.

Bei schwerwiegendem Verstoß und/oder im Wiederholungsfall kann der Vereinsvorstand einen Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an zukünftigen Börsen des Vereins ausschließen.

§ 7 Haftung

Vermittelt der Verein bei dem Ausrichten einer Börse lediglich die Gelegenheit, die auf einer Börse zugelassenen Tiere und Pflanzen oder gebrauchtes Zubehör einem interessierten Publikum anzubieten, kommen rechtswirksame Geschäfte nur zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem Käufer, bzw. zwischen den Beteiligten einer Tauschaktion, zustande.

Dem Verein selbst erwächst aus diesen Geschäften keine Haftung oder Gewährleistung.

Weiterhin übernimmt der veranstaltende Verein in diesem Falle für die mitgebrachten Tiere, Pflanzen oder sonstige Gegenständen und für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und Gegenstände keine Haftung.

Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die der Verein für die Börse zur Verfügung stellt, von deren ordnungsgemäßen Zustand und Funktion selbst zu überzeugen.

§ 8 Überwachung und Anordnung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde

Die nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörde hat jederzeit Zutritt zu den Börsenräumen. Sie kann bei Rechtsverstößen oder Verstößen gegen Auflagen des Erlaubnisbescheides die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind dabei der zuständigen Behörde im erforderlichen Umfange behilflich.

§ 9 Ergänzungen zur Börsenordnung

Die Börsenordnung kann durch eine als Anlage angefügte Durchführungsbestimmung ergänzt werden, die dann Bestandteil dieser Börsenordnung ist. Die Ergänzungen dürfen jedoch nicht den in der Börsenordnung niedergelegten Grundsätzen widersprechen.

§ 10 Bekanntgabe

Vor Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung sowie die Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl ausgehängt. Von jedem Anbieter wird vor Börsenbeginn eine schriftliche Erklärung eingeholt, dass dieser die Börsenordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, diese einzuhalten.

Ergänzende Durchführungsbestimmungen zur Börsenordnung:

1. Der Börsentermin wird über die Internetseite des Vereins sowie über soziale Netzwerke bekannt gegeben und findet immer sonntags von 10.00 bis 14.00 Uhr statt.

2. Es ist eine Beckenvorbestellung nötig. Diese ist ausschließlich per E-Mail an kontakt@aquarienfreunde-rupertiwinkel.de maximal bis zwei Wochen vor der jeweiligen Börse möglich.

Die Becken sind beleuchtet und belüftet. Heizer, Fangnetze und entsprechende Verpackungen sind vom Anbieter bereitzustellen.

3. Die Anbieter werden dazu angehalten, am Börsentag beim Aufbau ab 08:30 Uhr und Abbau nach 14:00 Uhr der Börse mitzuhelfen und bis spätestens 15 Minuten vor Börsenbeginn für die Abnahme durch den Börsenwart (oder dessen Vertretung) bereit zu sein.

4. Jedem zugelassenen Anbieter stehen maximal 3 Becken zum Präsentieren seiner Zöglinge zur Verfügung. Als Unkostenbeitrag zur Bereitstellung der Becken werden pro Becken 1 € vom getätigten Umsatz einbehalten.

5. Die Wasserwerte auf dem Börsengelände sind wie folgt:
C: 24; pH: 7,42; gH: 18,12; kH: 16,1.
Alle Anbieter sind verpflichtet sich an die Bedürfnisse ihrer Tiere und Pflanzen zu halten. Weichen die von uns angegebenen Wasserwerte zu stark ab, muss genügend Eigenwasser mitgebracht werden.

6. Es ist untersagt als Qualzucht angesehene Arten anzubieten.

7. Die Verrechnung erfolgt ausschließlich über eine zentrale, vereinsinterne Kasse. Die Auszahlung erfolgt erst nach Börsenschluss (normalerweise 15.15 Uhr). Es werden vom Anbieter 15% (von Vereinsmitgliedern 10%) des getätigten Umsatzes zu Gunsten des Vereins der „Aquarienfreunde Rupertiwinkel e.V.“ einbehalten.

8. Der Verkauf von Wirbeltieren an Kinder oder Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten untersagt.

9. Der Verkauf des Marmorkrebses (Procambarus fallax) und Apfelschnecken aller Arten aus der Gattung Pomacea ist untersagt. Desweiteren ist bei jedem Verkauf einer Krebsart der Verkäufer angehalten den Käufer über die Gefahren der Krebspest zu informieren.

10. Der Verkauf von Großfischen (Endgröße > 30 cm) oder Problemfischen erfolgt nur nach Absprache mit dem Börsenwart und verbindlicher Registrierung in der vereinseigenen Datenbank.

11. Es herrscht ein generelles Hundeverbot.

12. Das Rauchen ist auf dem Börsengelände verboten.

13. Aufstellplatz und Verkaufsbecken sind nach Börsenschluss geleert und gereinigt zu dem dafür vorgesehenen Sammelplatz zu bringen. Dies darf frühestens eine Viertelstunde vor Börsenschluss geschehen.

14. Der Verein haftet in keiner Weise für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der angebotenen Tiere oder Waren.

15. Der Anbieter ist dazu verpflichtet die behördlichen und finanzrechtlichen Bedingungen einzuhalten. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben.

16. Die Teilnehmer der Börse erklären sich mit dieser Börsenordnung einverstanden. Der Börsenwart (oder dessen Vertretung) ist gegenüber Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Er kann im Falle von Verstößen gegen die oben genannten Bestimmungen Anbieter und Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Börse ausschließen. Bei schweren Verstößen kann der Vorstand auch einen Vereinsausschluss beschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt bezahlte Beiträge oder andere Kosten werden nicht rückerstattet.

17. Die Börsenordnung hat vor Börsenbeginn an für alle deutlich sichtbarer Stelle ausgehängt zu werden.

18. Der (hauptverantwortliche) Börsenwart ist auch für die ordnungsgemäße Ausfertigung des behördlich genehmigten Börsenprotokolls zuständig bzw. verantwortlich.

19. Kurzfristige Änderungen und Ausnahmen sind dem Börsenwart (oder dessen Vertretung) und/oder dem Vorstand vorbehalten.

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